Verwaltungsgericht Berlin 27. Kammer [...] in der Verwaltungsstreitsache NN ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg erhalten Sie Doppel des Schriftsatzes vom 17. November 2014 zur Kenntnis- und freigestellten Stellungnahme. ---------------------------------------- RBB MASURENALLEE 8-14 14057 BERLIN Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin JUSTITIARIAT 17.11.2014 In der Verwaltunqsstreltsache NN ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg AZ XY wird unter Bezugnahme auf die bei Gericht hinterlegte Gene- ralvollmacht der Verwaltungsvorgang nebst fachlicher Stel- lungnahme der Abteilung Beitragsservice übersandt. Der Be- klagte bedauert, den Verwaltungsvorgang nicht im Original vorlegen zu können. Eine Archivierung aller Schriftstücke im Original durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutsch- landradio, der den Schriftwechsel aller Landesrundfunkanstal- ten mit den Rundfunkteilnehmern zentral verwaltet, ist auf- grund der Vielzahl der Schreiben nicht möglich, so dass ledig- lich die Reproduktion der im elektronischen Datenverarbei- tungssystem gespeicherten Dokumente vorgelegt werden kann. Vorsorglich erklärt der Beklagte sein Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter. Es wird beantragt, die Klage abzuwelsen. - Begründung: Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 25.07.2014 in der Fassung des Wider- spruchsbescheids vom 29.09.2014 ist zu Recht ergangen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbei- tragspflicht. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Rechtsgrundlage für die Fest- setzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht, wie der Kläger meint, gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben. Die durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundla- gen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz des Landes Berlin sind mit verfassungsrechtlichen Vorgaben zu vereinen, wie das VG Hamburg in seinem Urteil vom 17. Juli 2014 im Verfahren 3 K 5371/13 umfassend und ausführlich unter Bezugnahme auf die Ent- scheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.Mai 2014 - Vf.8-Vll-12, Vf.24-VlI-12 - und auf das Urteil des Verfas- sungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B35/12 - ausgeführt hat. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt auch nicht die Glaubens- freiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), siehe hierzu VG Potsdam, Urteil vom 19.08.2014, Az, VG 11 K 4160/13 (Kopie anbei). Zwei Abschriften anbei. Rundfunk Berlin-Brandenburg ---------------------------------------- RUNDFUK BERLIN-BRANDENBURG Abteilung Beitragsservice Klageunterlagen Verwaltungsstreitsache [...] NN BNR XX gegen Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) Inhalt: — Reproduktion des Verwaltungsvorgangs — Ausdruck Historie — Ausdruck Kontoauszug - Fachliche Einschätzung gemäß Aktenveriauf Fachliche Einschätzung gemäß Aktenveriauf Der Kläger begehrt die Aufhebung des Ablehnungsbescheides des rbb vom 25.07.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des rbb vom 29.09.2014. I.) Sachverhalt Der Kläger stellte bei einem Besuch im Kundenbüro der Abteilung Beitragssevvice des Rundfunk Berlin-Brandenburg am 24.07.2013 mit Schreiben vom 24.07.2013 einen Befreiungsantrag nach. § 4 Abs. 6 Rundfuni;beitragsstaatsvertrag. Er beantragte, rückwirkend ab 01.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden und begründete dies damit, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ihn in seinen Grundrechten nach Art. 2, 3, 4 und 5 verletze. Es sei auch fragwürdig, inwieweit die Länder überhaupt berechtigt gewesen seien, diesen Beitrag, der einer Steuer ähnele, zu erheben. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser sittenwidrigen Regelung, deren Vollziehung für ihn eine Härte zu Folge habe. Er lebe seit 1980 ohne Rundfunk und habe auch in Zukunft nicht die Absicht, Rundfunk zu konsumieren. Wohnungen, Betriebsstätten und Kfz hätten keinen Bezug zum Konsum von Rundfunk und er halte dieser Zusammenhang für unbillig. Außerdem verletze der Rundfunkbeitrag sein Recht auf informationelle - Selbstbestimmung. Er habe nicht mehr die Freiheit, sich gegen die Teilnahme am Rundfunk zu entscheiden. Vielmehr müsse man nun bei der Rundfunkanstalt eine Befreiung beantragen. Er halte es jedoch für unzumutbar, Rechenschaft ablegen zu müssen über seine gesundheitlichen oder finanziellen Lebensumstände, um eventuell nicht bezahlen zu müssen für eine unerwünschte und unbestellte Leistung, die er weder benötige noch unterstützen wolle. Vielmehr bestehe er auf seine allgemeine Handlungsfreiheit und seine Informationsfreiheit. Es gebe außerdem große Zweifel, dass sich die Ausgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch im Rahmen des Funktionsnotwendigen hielten. Der Kauf von exklusiven Rechten im Bereich Fußball könne seines Erachtens ebenso wenig wie die Geburtstagsfeier von Herrn Kurt Beck durch das ZDF mit dem Grundversorgungsauftrag begründet werden. Für ihn bedeute es letztlich, dass er für eine Leistung bezahlen müsse, die nicht genau definiert sei. Bei einer Anknüpfung an die Wohnung entscheide er sich lieber, einem Obdachlosen täglich 60 Cent zu geben als den Rundfunkanstalten. Sein Einkommen liege seit Jahren unter dem steuerlichen Grundfreibetrag. Er passe deshalb seine Ausgaben entsprechend an, um nicht in eine ausweglose Situation zu geraten, da er keinen Anspruch auf Sozialleistungen habe. Er könne deshalb keinen Sozialleistungsbescheid vorlegen, auch keinen Steuerbescheid, den er erst in 2015 erhalte, um damit eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu ermöglichen. Dies habe zur Folge, dass er aufgrund des unfreiwilligen Rundfunkbeitrages nicht mehr so über sein Einkommen verfügen könne, wie er es für sinnvoll halte, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Rundfunkbeitrag sei damit höher, als seine jährlichen Ausgaben für Grundsteuer, Müllabfuhr und Straßenreinigung zusammen, auch höher als seine Ausgaben für Wasser und Abwasser, für Strom, Telefon, Heizung oder Spenden. Er benötige das Geld, das man für den Rundfunkbeitrag von ihm fordere, für viel wichtigere Ausgaben. Diese Wahlmöglichkeit sei ihm jedoch nun genommen worden. Jede Tageszeitung, die er in einer öffentlichen Bibliothek kostenlos lesen könne, enthalte seines Erachtens mehr Information und aktuelle Nachrichten als die Rundfunksendungen eines Tages. Ebenso habe eine gut Bibliothek als Quelle für Bildung, Beratung, Kultur und Unterhaltung viel anzubieten. Jedoch werde die besondere Bedeutung von Rundfunk herausgestellt, um das Privileg der Rundfunkanstalten zu rechtfertigen. Dieser Wettbewerbsvorteil der Rundfunkanstalten durch die Zwangsabgabe gefährde die Existenz von Zeitungen und beeinträchtige mittelbar seine Informationsfreiheit, da die Presse gezwungen sei, wirtschaftlich arbeiten müsse, um zu bestehen. Der Rundfunkbeitrag benachteilige ihn, da z.B. Steuern in einem engeren Verhältnis zum Einkommen stünden. Auch gebe es bei Steuern bessere Kontrollmechanismen bei der Verwendung von Haushaltsmitteln, Die Benachteiligung liege für ihn in der Gleichbehandlung von Ungleichem. Wirklich wesentlich sei, ob man tatsächlich Rundfunk konsumieren wolle. Auch sei er als Ein-Personen-Haushalt benachteiligt gegenüber den Bewohnern einer Wohngemeinschaft. Auch verstoße die Befreiung von Behinderten gegen die Gleichbehandlung aller Wohnnungsinhaber. Seines Erachtens müssten auch Nicht- Rundfunkteilnehmer wie Behinderte befreit werden. Der Rundfunkbeitrag - verstoße auch gegen seine negative Meinungsfreiheit, gegen seine Religions- und Gewissensfreiheit. Er bestehe darauf, weiterhin seine Informationsquellen frei wählen zu dürfen und wolle nicht unterstützen, was mit seiner Meinung, Weltanschauung, Religion oder seinem Gewissen nicht vereinbar sei. Wenn er gegen sein Gewissen etwas finanziell unterstützen müsse, stelle sich die Frage, wer für seine Meinungs- und Informationsfreiheit zahle. Man dürfe der Kirchensteuer entfliehen, wenn man nicht mehr glaube, aber die Rundfunkabgabe werde so gestaltet, dass man ihr nicht entkommen könne, auch wenn man öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus vielen Gründen ablehne. Dadurch werde ein natürlicher und effektiver Kontrollmechanismus beseitigt. Die Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks könne nicht als Garantie für ständiges Wachstum mit immer noch höheren Ausgaben verstanden werden. Seines Erachtens sei die Lösung gewesen, die Ausgaben zu beschränken und die Gebühren zu senken. Er sehe keine nachvollziehbare Rechtfertigung, die wirtschaftliche Fehlentwicklung der Rundfunkanstalten weiter zu stärken, anstatt ihr entgegen zu wirken. Die technische Entwicklung erlaube, die Nutzungsintensität sachgerecht und anonym zu erfassen und die Programme nur jenen zugänglich zu machen, die einen Beitrag entrichten. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio antwortete mit Schreiben vom 15.01.2013, das neue Finanzierungsmodell orientiere sich nicht mehr an den Empfangsgeräten. Nun beteiligten sich alle gemeinsam an der Finanzierung des Programms. Seit dem 01.01.2013 gelte: Eine Wohnung, ein Beitrag. Der Rundfunkbeitrag werde für die Möglichkeit bezahlt, sich durch das öffentlicnrechtliche Rundfunkangebot zu informieren, bilden oder unterhalten lassen zu können. Die ldee des öffentlich-rechtlichen Rundfunks basiere auf einem Solidarmodel, zu dem alle finanziell beitragen, unabhängig von dem persönlichen Nutzungsverhalten, das im Übrigen auch gar nicht überprüfbar sei. Die Umstellung mache die Rundfunkfinanzierung einfacher und besser verständlich, so dass komplizierte Nachfragen, welche Geräte in welcher Anzahl, von wem und zu welchem Zweck zum Empfang bereitgehalten werden, entfielen. Damit sei die Privatsphäre hinter der Wohnungstür besser geschützt. Ein weiterer Grund sei, dass sich die Technik ständig weiterentwickle. Neuerungen würden schnell zu Standards. Immer mehr Geräte ermöglichten auch unterwegs z.B. den Empfang von Internet, in dem weltweit Radio, Fernsehen und Text zu einem multimedialen Angebot verschmelzen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk müsse mit dieser technischen Entwicklung standhalten, um auch weiterhin seinen Auftrag zu erfüllen. Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entwicklungs- und Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk festgestellt. Aus diesem Grund knüpfe der Rundfunkbeitrag an Raumeinheiten an, in denen typischerweise die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bestehe und auch genutzt werde. Insgesamt sei jedenfalls von einer nahezu hundertprozentigen Ausstattungs- und Nutzungsquote auszugehen. Dabei handele es sich um eine zulässige Typisierung, weil die zu Grunde gelegten Annahmen - wie dargelegt in mehr als 90% der Fälle zuträfen. Erst wenn mehr als 10% der Einzellfälle von der typischen gesetzgeberischen - Annahmen abwichen, sei die jeweilige Regelung rechtswidrig. Dies sei angesichts der statistischen Daten zur Ausstattung mit Rundfunkempfangsgeräten offenkundig nicht der Fall. Daher sei die Erhebung eines Rundfunkbeitrags selbst dann rechtmäßig, wenn in der betroffenen Wohnung überhaupt kein Rundfunkgerät vorhanden sei. Tatsächlich würden nach der neuen Regelung die Mehrpersonen-Haushalte günstiger behandelt als Single-Haushalte. Dabei handele es sich jedoch um eine zulässige Typisierung des Gesetzgebers, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Massenverfahren wie dem Rundfunkbeitragseinzug nicht jeden konkreten Einzelfall gerecht werden müsse, sondern er müsse vielmehr eine Typengerechtigkeit herstellen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung und auch die weit überwiegende Meinung in der Politik gebe als gesellschaftliches Ziel ein Rundfunkangebot vor, das gerade nicht davon abhängig sei, nur von den jeweiligen Nutzern bezahlt zu werden. Nur dadurch werde ein besonders vielfältiges und auch Minderheiten berücksichtigendes Programmangebot ermöglicht. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, da er eine konkrete Gegenleistung anbiete. Dieses Leistungsangebot müsse nicht konkret genutzt werden, vielmehr sei die Möglichkeit der Nutzung zur Heranziehung des Beitragsschuldners ausreichend. Die Abgabe nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei demnach ein Beitrag zur Rundfunkfinanzierung, für den die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liege. Die informationelle Selbstbestimmung werde nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 1 Abs, 1 Grundgesetz nur innerhalb der Schranken der Gesetze garantiert. Zu diesen Vorschriften zähle beispielsweise der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Bislang gebe es keine höchstrichterliche Entscheidung oder Verlautbarung des Gesetzgebers, die die Gültigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages betreffe, so dass an der Verfassungsmäßigkeit nicht zu zweifeln sei. Hinsichtlich der Religionsfreiheit des Klägers gelte, dass im religiösen Bereich niemand gezwungen werden könne, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert werde, privat oder öffentlich, als Einzelperson oder in Verbindung mit anderen innerhalb der gebührenden Grenzen nach seinem Gewissen zu handeln. Dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei jedoch weder ein Zwang noch ein entsprechendes Verbot zu entnehmen. Die Landtage hätten sehr genau abgewogen, welche Vor- und Nachteile mit dem neuen Rundfunkbeitrag verbunden seien. Auch wenn der Fall des Klägers leider zeige, dass es bei einer Reform häufig nicht nur Gewinner gebe, würden insgesamt doch deutlich mehr Probleme gelöst als geschaffen, insbesondere sei das Schwarzsehen- und Schwarzhören auf Kosten anderer kaum mehr möglich. Dadurch könnten die Beiträge in Zukunft besser auf einem niedrigen Niveau gehalten werden. So hoffe man, für das neue Beitragsmodell etwas Verständnis geweckt zu haben. Die Wohnung des Klägers habe man zum Monat Juli 2013 angemeldet. Soweit der Kläger eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls beantrage, benötige man einen behördlichen Bescheid, aus dem hervorgehen müsse, dass der Kläger eine Sozialleistung aufgrund einer Einkommensüberschreitung nicht erhalte. Die Einkünfte sollten die Bedarfsgrenze jedoch um weniger als die Höhe des Rundlunkbeitrags von 17,98 Euro überschreiten. Die Landesrundtunkanstalten unter der Beitragsservice von - ARD, ZDF und Deutschlandradio seien nicht berechtigt, festzustellen, ob ein Beitragszahler die finanziellen Voraussetzungen für eine Befreiung erfülle. Es sei deshalb gesetzlich geregelt, dass der Nachweis durch Vorlage eines entsprechenden Leistungsbescheides zu erfolgen habe. Aus diesem Grund könne man eine konkrete Einkommensgrenze für das vorliegen eines Härtefalls nicht nennen. Gerne werte man jedoch das Schreiben vom 24.07.2013 als Befreiungsantrag und bitte um Zusendung der erforderlichen Nachweise bis zum 13.12.2013. Der Kläger entgegnete mit Schreiben vom 23.10.2013, sein Schreiben sei keine Anmeldung, sondern ein ausführlich begründeter Antrag auf Befreiung nach § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Er habe bereits mitgeteilt, dass er keinen Sozialleistungsbescheid vorlegen könne. Jedoch bestünden ernstliche Zweifel an der Recht- und Verfassungsmäßigkeit des neuen Rundfunkbeitrags und er habe ausführlich dargelegt, warum für ihn die Zahlung des Beitrags eine Härte bedeute. Stattdessen antworte der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit einer Anmeldung. Da es bei der Anmeldung nicht um einen Bescheid handele, habe er keine Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen, So bleibe ihm nichts anderes übrig, als die Zahlung zu verweigern. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio wertete das Schreiben vom 23.10.2013 als Befreiungsantrag. Dieser wurde mit Bescheid des rbb vom 30.01.2014 abgelehnt. Der Kläger legte dagegen mit Schreiben, datiert auf den 10.02.2013, eingegangen am 11.02.2014, Widerspruch ein mit Verweis auf die ausführliche Begründung in seinem Schreiben vom 24.07.2013. Um zu beweisen, dass eine Befreiung möglich sei, verweise er auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2012 (1BvR2550/12) und vom 19.08.2013 (1VB65/13) des Staatsgerichtshofes für das Land Baden- Württemberg. Solle der, der lebenslang verzichte, spare und vorsorge, einen Nachteil gegenüber denen haben, die von der Hand in den Mund leben und notfalls einfach bei den Behörden betteln? Er frage sich, ob der Rundfunkbeitrag eine Vermögenssteuer sei. Mittlerweile seien sehr viele Klageverfahren anhängig. Er erwarte nun eine sachliche Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist. Andernfalls erlaube er sich, Untätigkeitsklage zu erheben. Mit einem weiteren Schreiben vom 10.02.2014 wies der Kläger auf das irrtümliche Datum hin und korrigierte es. Der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid des rbb vom 30.01.2014 wurde mit Widerspruchsbescheid des rbb vom 23.07.2014 zurückgewiesen. Mit Bescheid des rbb vom 25.07.2014 wurde außerdem der Befreiungsantrag vom 24.07.2013 abgelehnt. - Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.08.2014 Widerspruch ein und begründete diesen mit Verweis auf sein Schreiben vom 24.07.2013, der Verletzung seiner Grundrechte und Verweis auf diverse Rechtsgutachten. Er habe keinen Antrag auf Sozialleistungen gestellt und werde dies auch nicht tun. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des rbb vom 29.09.2014 zurückgewiesen. Das Beitragskonto weist aktuell bis einschließlich 09.2014 einen Rückstand von 269,70 Euro auf. II.) Stellungnahme Wir verweisen diesbezüglich auf den Widerspruchsbescheid des rbb vom 29.09.2014. III.) Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen Die Aussetzung aller Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen wird bis zum Abschluss des Verfahrens zugesichert. Der Kläger erhält u. U. weiterhin Kontostandsmitteilungen in Form von Zahlungsaufforderungen. Dies sind keine rechtsmittelfähigen Bescheide. ---------------------------------------- [ Das beigefügte Urteil VG 11 K 4160/13 (19.08.2014) vom VG Potsdam findet man unter: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE140002725&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10 ] ---