Datum: 25.07.2014 Bescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht Sehr geehrter Herr XY, Sie haben am 24.07.2013 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeifragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls gestellt. Dieser ist am 24.07.2013 eingegangen. Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspfllcht wird abgelehnt. Gründe: Sie stellen einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und geben an, dass Sie keine Rundfunkgeräte in Anspruch nehmen. Einen Bescheid einer Sozialbehörde über die Bewilligung einer der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeifragsstaatsvertrag genannten Leistungen könnten Sie nicht vorlegen. Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls (§ 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) nicht vorliegen. Der Gesetzgeber hat die Fälle, in denen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu gewähren ist, abschließend in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt. Alle Befreiungstatbestände für den Kreis einkommensschwacher Personen knüpfen an die dort im Einzelnen genannten sozialen Leistungen an und setzen voraus, dass diese aufgrund eines schriftlichen Bescheids der entsprechenden Behörde gewährt werden. Der Verzicht auf Rundfunkgeräte aus persönlichen Gründen stellt keinen atypischen Sachverhalt dar. Der Gesetzgeber hat bei der Verabschiedung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bewusst nur Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht für taubblinde Menschen oder für Empfänger von den in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten sozialen Leistungen vorgesehen. Eine Befreiung aufgrund des Verzichts auf Rundfunkgeräte würde daher, auch im Rahmen der Hartefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag‚ den Absichten des Gesetzgebers zuwiderlaufen und so zu einer unzulässigen Umgehung der gesetzlich geregelten Befreiungsvoraussetzungen führen. Auch nach der Prüfung der besonderen Umstände Ihres Einzelfalls lässt sich die Annahme eines besonderen Härtefalls nicht rechtfertigen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zahlung des Rundfunkbeitrags Sie ungleich harter treffen würde als andere Personen, die in vergleichbaren Lebensumständen leben. Da Sie die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefaiis nicht erfüllen, lehnen wir ihren Antrag ab. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991 (GVBI. 1991, S. 325) - zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Anderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. - 21.12.2010 (GVBl. 2011, S.212). Mit freundlichen Grüßen Rundfunk Berlin-Brandenburg Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. Rechtsbehelfsbelehrung [...]