Datum: 23.07.20014 [...] Widerspruchsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg Sehr geehrter Herr XY, ihren Widerspruch gegen den Bescheid des Rundfunks Berlin—Brandenburg über die Ablehnung der Befreiung von der Rundiunkbeitragspflicht vom 30.01.2014, hier eingegangen am 11.02.2014, weisen wir zurück. Gründe: Sie begründen den Widerspruch damit, dass Sie die Befreiung von der Rundiunkbeitragspflicht aufgrund eines Härtefalls gestellt hätten. Die Beitragspflicht verletze Rechte, die Ihnen das Grundgesetz in Art. 1 bis Art. 5 garantiere. Sie verweisen auf gerichtliche Entscheidungen. Die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialleistungen würden bei Ihnen nicht vorliegen. Es könne nicht sein, dass Ersparnisse zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verbraucht werden müssten. Als Nachweis für das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen könnten Sie einen Steuerbescheid senden. Sie beantragten am 24.07.2013 eine Befreiung von der Rundiunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die neue Regelung der Rundfunkfinanzierung verstoße gegen Rechte, die Ihnen das Grundgesetz garantiere. Die Zuständigkeit der Länder, den einer Steuer ähnlichen Beitrag zu erheben, sei fragwürdig. Aus persönlichen Gründen würden Sie keinen Rundfunk konsumieren und keine Rundtunkgeräte besitzen, Unterlagen waren dem Antrag nicht beigefügt. Sie teilten mit Schreiben vom 23.10.2013 ergänzend mit, dass Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 und nicht nach § 4 Abs. 6 Satz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beantragt hätten. Unterlagen waren dem Schreiben nicht beigefügt. Ihr Schreiben vom 23.10.2013, hier eingegangen am 23.10.2013‚ wurde als erneuter Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gewertet. Mit Bescheid vom 30.01.2014 wurde der Antrag vom 23.10.2013 abgelehnt. Weitere Unterlagen gingen nicht ein; wir entscheiden nach den vorliegenden Unterlagen. Ihr Widerspruch ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist Art. 4 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) des Staatsverträge über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Anderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. - 21.12.2010. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden. Er bildet die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Bundesweit wurden bislang sämtliche Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide, die mit der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags begründet wurden, abgewiesen. Aktuell haben der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vorn 15.05.2014 - Vf. 8—Vll-12 und Vf. 24-VII-12 und der Verfassungsgerichtshot Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ausdrücklich bejaht. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt somit geltendes Recht dar, bei dessen Umsetzung den Landesrundfunkanstalten kein Ermessensspielraum zusteht. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer. Steuern werden gleichberechtigt von allen Bürgern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben. Sie fließen in den Staatshaushalt und werden sodann ausschließlich der Verwendung für Allgemeinaufgaben gewidmet. Eine Steuer ist voraussetzungslos und losgelöst von sie bedingenden Zusammenhängen, insbesondere von einer staatlichen Gegenleistung. Diesen Kriterien entspricht der Rundfunkbeitrag jedoch nicht. Ein Beitrag entgilt ein Leistungsangebot. Dieses Leistungsangebot muss nicht konkret genutzt werden, die Möglichkeit der Nutzung dieses Angebotes ist zur Heranziehung des Beitragsschuldners ausreichend. Dabei schöpft der Beitrag einen durch den Beitragsschuldner erlangten Vorteil ab und darf nur zur Finanzierung dieses Leistungsangebotes verwendet werden. Der Rundfunkbeitrag entgilt das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentIich-rechtlichen Rundfunks in den abgabepflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können, wobei allein die Empfangsmöglichkeit die Beitragspflicht begründet. Der durch den Rundfunkbeitragszahler entgoltene Vorteil besteht in der Möglichkeit, in den abgabepflichtigen Raumeinheiten jederzeit Rundfunk zu empfangen. Der geleistete Beitrag fließt auch nicht in den Staatshaushalt, sondern wird direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Er hat finanziell den Bestand und die Entwicklungsfähigkeit der Rundfunkanstalten zu gewährleisten und darf auch nur dafür verwendet werden. Die Abgabe nach dem Ftundfunkbeitragsstaatsvertrag ist demnach ein Beitrag zur Rundfunkfinanzierung, für den die Gesetzgebungskompetenz zu Recht bei den Ländern liegt. Gemäß § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. l Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Anhaltspunkte dafür, dass für Ihre Wohnung in der ZZ Str. YY, 1ZZZZ Berlin, von einem weiteren Inhaber bereits Rundfunkbeiträge entrichtet werden, liegen nicht vor. Für die von Ihnen bewohnte Wohnung ist, unabhängig von bereitgehaltenen Rundfunkgeräten und vorbehaltlich einer Befreiung von der Rundfunkbeitragsptlicht oder einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrags, ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Voraussetzungen für eine Befreiung natürlicher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht sind in § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt. Eine Befreiung von der Ftundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist an den Empfang bestimmter sozialer Leistungen gebunden oder, aus gesundheitlichen Gründen, für den Personenkreis taubblinder Menschen möglich. Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leisfungsträgers im Original oder die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Allein der Vortrag, dass Ihr Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liege und/oder die Vorlage eines Steuerbescheides führt nicht zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Nach Ihren Angaben haben Sie keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Die Befreiungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werden demnach nicht erfüllt. Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 Rundtunkbeitragsstaatsvertrag kann die Rundfunkanstalt nach § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragssfaatsvertrag in besonderen Härtefällen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien. § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt jedoch keinen pauschalen Auftangtatbestand für all diejenigen dar, die nicht Anspruch auf eine der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag festgelegten, sozialen Leistungen haben. Eine Befreiung auf Grund eines besonderen Härtefalls kann nur dann gewährt werden, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt, den der Gesetzgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zu Lasten des Antragstellers geregelt hätte. Die Tatsache, dass jemand keine Rundfunkgeräte besitzt, stellt keinen atypischen Sachverhalt dar. Vielmehr hat der Gesetzgeber sich bei der Anderung der Rundfunkfinanzierung durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag bewusst dazu entschieden, die Beitragspflicht im privaten Bereich zukünftig an das Innehaben einer Wohnung und nicht mehr an das Bereithalten von Rundfunkgeräten zu knüpfen. Es handelt sich somit eben nicht um eine Regelungslücke und auch nicht um einen atypischen Sachverhalt, sondern um eine bewusste und gewollte gesetzgeberische Entscheidung. Müsste nun in der Praxis berücksichtigt werden, dass einige Menschen auf Fernseh- oder Online- angebote verzichten wollen, wären die Landesrundfunkanstalten erneut gezwungen, nach den konkret vorhandenen Geräten zu fragen. Damit würden Kontrollen an der Wohnungstür wieder eingeführt und einer der wichtigsten Ansätze der Finanzierungsreform verfehlt. Ihr Vortrag, dass es nicht sein könne, dass Ersparnisse zur Zahlung des Ftundfunkbeitrags verbraucht werden müssten, führt nicht zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der Antragsteller kann sich nicht deshalb mit Erfolg aufgrund seiner Einkommensituation auf eine besondere Härte berufen, weil er angehalten ist, zuerst sein erspartes Geld bis zur Vermögensfreigrenze aufzubrauchen und anschließend zeitgerecht erneut einen Antrag auf Sozialleistungen zu stellen, der dann auch zur Bewilligung von Sozialleistungen führen wird (vgl. bereits zum Rundfunkgebührenstaatsvenrag Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss vom 11.03.2013, Az. B 3 K 12.702). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, die in Ihrem Fall eine Befreiung auf Grund der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag rechtfertigen. Sie haben nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeltragsptlicht erfüllt werden, Der Bescheid ist zu Recht ergangen. Mit freundlichen Grüßen Rundfunk Berlin-Brandenburg Im Auftrag