Datum 15.10.2013 [..] vielen Dank für Ihr Schreiben an den Rundfunk Berlin-Brandenburg, welches an uns als Rechtsabteilung des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zur Beantwortung weitergeleitet wurde. Zunächst möchten wir uns für die späte Beantwortung lhres Schreibens entschuldigen. Sie äußern lhren Unmut darüber, dass Sie für Ihre Wohnung einen Rundlunkbeitrag zu entrichten haben. Gerne möchten wir dies zum Anlass nehmen, Sie über Folgendes zu informieren: Das neue Finanzierungsmodell orientiert sich nicht mehr an Emplangsgeräten. Alle beteiligen sich gemeinsam an der Finanzierung des Programms. Ob jemand einzelne Geräte besitzt oder nutzt, spielt keine Rolle mehr. Seit dem 01.01.2013 gilt: Pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen, unabhängig davon, ob und welche Rundlunkgeräte vorhanden sind. Der Rundfunkbeitrag wird also für die Möglichkeit gezahlt, sich durch das öffentlich-rechtliche Rundlunkangebot informieren, bilden und unterhalten lassen zu können. Die Idee des öffentlich-rechtlichen Rundfunks basiert auf einem Solidarmodell, zu dem alle finanziell beitragen - unabhängig von dem persönlichen Nutzungsverhalten, das im Ubrigen auch gar nicht überprüfbar wäre. Die Umstellung soll zudem die Rundfunkfinanzierung einfacher und besser verständlich machen. Komplizierte Nachfragen, welche Geräte in welcher Anzahl, von wem und zu welchem Zweck zum Empfang bereit gehalten werden, entfallen damit, so dass die Privatsphäre hinter der Wohnungstür besser geschützt wird. Ein weiterer Grund liegt darin, dass die Technik sich ständig weiterentwickelt. Neuerungen werden schnell zu Standards. So ist z. B. ein Mobiltelefon ohne Radioempfang heute kaum noch zu bekommen. lmmer mehr Geräte machen es möglich, unterwegs ins Internet zu gehen, und im weltweiten Netz verschmelzen Radio, Fernsehen und Text zu einem multimedialen Angebot. Um seinen Auftrag weiter zu erfüllen, muss der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit dieser Entwicklung Schritt halten. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht mit der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk festgestellt. Die Rundfunkfinanzierung auf einen Beitrag pro Wohnung oder Betriebsstätte umzustellen, entspricht der technischen Entwicklung. Aus diesem Grund wird sen dem 01.01.2013 an Raumeinheiten angeknüpft, in denen typischerweise die Möglichkeit zum Rundtunkempfang besteht und auch genutzt wird. Diese Raumeinheiten sind im privaten Bereich Wohnungen, im nicht privaten Bereich Betriebsstätten. Laut Statistik ist in 97 Prozent der Wohnungen mindestens ein Fernseher vorhanden, in 96 Prozem mindestens ein Radio und in 77 Prozent mindestens ein internetfähiger Computer (Quelle: Mediaperspektiven 1/2011). In der Regel gleichen sich in diesen Raumeinheiten auch individuelle Nutzungsgewohnheiten aus. Mag sich beispielsweise der Vater nur über klassische Zeitungen informieren, wird es innerhalb der Wohnung in aller Regel noch andere Familienmitglieder geben. die ein Radio, einen Internet-PC oder einen Fernseher nutzen. Insgesamt ist daher von einer nahezu hundertprozentigen Ausstat- tungs- und Nutzungsquote auszugehen. Dann aber ist es gerechtfertigt, nicht mehr an die Rundfunkgeräte selbst anzuknüpfen, sondern an jene Raumeinheiten, in denen diese Geräte typischerweise bereitgehalten werden. Dabei handelt es sich um eine zulässige Typisierung, weil die zu Grunde gelegten Annahmen - wie dargelegt - in mehr als 90 % der Fälle zutreffen, Erst wenn mehr als 10 Prozent der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Annahmen abweichen, wären die jeweiligen Regelungen rechtswidrig. Dies ist angesichts der statistischen Daten zur Ausstattung mit Rundfunkemplangsgeräten offenkundig nicht der Fall. Daher ist die Erhebung eines Rundtunkbeitrags selbst dann rechtmäßig, wenn in der betroffenen Wohnung überhaupt kein Rundfunkgerät vorhanden sein sollte. Es ist zutreffend, dass nach der ab 2013 geltenden Regelungen Mehrpersonen-"Haushalte" günstiger behandelt werden als Single-"Haushalte". Es handelt sich hierbei jedoch um eine zulässige Typisierung des Gesetzgebers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber bei Massenverlahren wie dem Rundtunkbeitragseinzug nicht jedem konkreten Einzelfall gerecht werden. Er muss - um dem Gleichheitssatz zu genügen - vielmehr lediglich eine Typengerechtigkeit herstellen. Der Gesetzgeber geht hier zutreffend davon aus, dass in Wohnungen in aller Regel auch Rundfunk genutzt und empfangen wird. Es ist ihm im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative daher unbenommen‚ die Beitragspflicht an die Raumeinheit 'Wohnung" und nicht an die Personen, die dort Rundfunkempfangsgeräte nutzen können, anzuknüpfen. Sowohl die höchstrichterliche Rechtsprechung als auch die weit überwiegende Meinung in der Politik gibt als gesellschaftliches Ziel ein Rundfunkangebot vor, das gerade nicht davon abhängig ist, nur von den jeweiligen Nutzern bezahlt zu werden. Nur dadurch wird ein besonders vielfältiges und auch Minderheiten berücksichtigendes Programmangebot ermöglicht. Auch ist der Rundfunkbeitrag keine Steuer. Steuern werden gleichberechtigt von allen Bürgern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungslähigkeit erhoben. Sie fließen in den Staatshaushalt und werden sodann ausschließlich der Verwendung für Allgemeinaufgaben gewidmet. Eine Steuer ist voraussetzungslos und losgelöst von sie bedingenden Zusammenhängen, insbesondere von einer staatlichen Gegenleistung. Diesen Kriterien entspricht der Rundfunkbeitrag jedoch nicht. Ein Beitrag entgilt ein Leistungsangebot. Dieses Leistungsangebot muss nicht konkret genutzt werden, die Möglichkeit der Nutzung dieses Angebotes ist zur Heranziehung des Beitragsschuldners ausreichend. Dabei schöpft der Beitrag einen durch den Beitragsschuldner erlangten Vorteil ab und darf nur zur Finanzierung dieses Leistungsangebotes verwendet werden. Der Rundfunkbeitrag entgilt das Leistungsangebot, das Hörfunk- und Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den abgabepflichtigen Raumeinheiten jederzeit empfangen zu können, wobei die Empfangsmöglichkeit allein die Beitragspflicht begründet. Der durch den Rundfunkbeitragszahler engoltene Vorteil besteht in der Möglichkeit, in den abgabepflichtigen Raumeinheiten jederzeit Rundfunk zu empfangen. Der geleistete Beitrag fließt auch nicht in den Staatshaushalt, sondern wird direkt an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichtet. Er hat finanziell den Bestand und die Entwicklungsfähigkeit der Rundfunkanstalten zu gewährleisten und darf auch nur dafür verwendet werden. Die Abgabe nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist demnach ein Beitrag zur Rundfunkfinanzierung, für den die Gesetzgebungskompetenz zu Recht bei den Ländern liegt. Im Übrigen wird die informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nur innerhalb der Schranken der Gesetze garantiert. Zu diesen zählen die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Da es keine höchstrichterliche Entscheidung oder Verlautbarung des Gesetzgebers gibt, die die Gültigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsventrags betrifft, ist an der Gültigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht zu zweifeln. Des Weiteren sehen Sie im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag einen Verstoß gegen Ihre Religionsfreiheit. Religionsfreiheit bedeutet, dass im religiösen Bereich niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als einzelner und in Verbindung mit anderen innerhalb der gebührenden Grenzen nach seinem Gewissen zu handeln. Weder ein entsprechender Zwang noch ein entsprechendes Verbot ist den gesetzlichen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu entnehmen. Alle Landtage haben sehr genau abgewogen, welche Vor- und Nachteile mit dem neuen Rundfunkbeitrag verbunden sind. Auch wenn Ihr Fall leider zeigt, dass es bei einer Reform häufig nicht nur Gewinner gibt, werden insgesamt doch deutlich mehr Probleme gelöst als geschaffen. Insbesondere wird das Schwarzsehen und -hören auf Kosten anderer kaum mehr möglich sein. Dadurch können die Beiträge konstant auf einem niedrigen Niveau gehalten werden. Wir würden uns freuen, wenn wir Ihnen mit unseren Ausführungen heften und ein wenig Verständnis für das neue Beitragsmodell wecken konnten. Ihre Wohnung wurde zum Monat Juli 2013 angemeldet und Ihnen mitschreiben vom 24.07.2013 bestätigt. Mit Ihrem Schreiben wünschen Sie zusätzlich eine Härtefallbetreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Um die Voraussetzung für eine Härtefallbefreiung zu erfüllen. benötigen wir einen von der zuständigen Behörde erlassenen Bescheid, aus dem hervorgeht, dass Sie eine soziale Leistung nicht erhalten und Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags von 17,98 EUR überschreiten. Die Landesrundfunkanstalten und der Beitragsservice sind nicht dazu berechtigt. anhand von Berechnungen festzustellen, ob ein Beitragszahler die finanziellen Voraussetzungen zur Befreiung erfüllt oder nicht. Deshalb ist gesetzlich geregelt, dass der Nachweis durch Vorlage eines entsprechenden Leistungsbescheides über die in § 4 Absatz 1 genannten finanziellen Leistungen bzw. eines entsprechenden Ablehnungsbescheides zu erfolgen hat. Eine konkrete Einkommensgrenze, ab wann von einem Härtefall auszugehen ist, können wir Ihnen daher nicht nennen. Gerne werden wir Ihr Schreiben als Antrag werten. Bitte senden Sie uns die erforderlichen Nachweise für eine Befreiung bis zum 13.12.2013 an die folgende Anschrift: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Abteilung Recht und Personal, Herr Zierfuß, Freimersdorler Weg 6. 50829 Köln. Bitte beachten Sie den Kontostand: Das Beitragskonto weist einschließlich September 2013 einen offenen Betrag von 53,94 EUR auf. Bitte überweisen Sie den Betrag umer Angabe der Beitragsnummer NN im Verwendungszweck. Unsere Bankverbindungen finden Sie auf der Rückseite. Falls durch eingereichte Nachweise eine Befreiung gewährt werden kann, werden wir zu viel gezahlte Beiträge erstatten. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit unseren umfassenden Informationen behilflich sein konnten. Mit freundlichen Grüßen Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio Im Auftrag